Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über IT-Entwicklung und IT-Beratung zwischen der Osieka / Röber GbR, handelnd unter „Null One Dev“, Kantstr. 152, 10623 Berlin, Deutschland, vertreten durch Franziska Osieka und Carl Röber, E-Mail: c.roeber@null-one.dev (nachfolgend „Anbieterin“), und ihren Kunden. Sie gelten für Verbraucher und Unternehmer, soweit eine Bestimmung ihren Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Gegenüber Unternehmern werden abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden nur Vertragsbestandteil, wenn die Anbieterin ihrer Geltung zustimmt. Die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung gilt für den jeweiligen Vertrag; spätere Änderungen gelten nicht automatisch für bestehende Verträge.
(4) Diese AGB regeln projektbezogene Entwicklung, Beratung und Automatisierung. Verträge über laufendes Hosting, SaaS, eigenständige Wartungsabonnements oder den Verkauf von Hardware bedürfen ergänzender, auf die jeweilige Leistung abgestimmter Vereinbarungen.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Die Darstellung der Leistungen auf null-one.dev ist eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme. Eine Anfrage über das Kontaktformular oder per E-Mail sowie eine bloße Eingangsbestätigung begründen noch keinen kostenpflichtigen Auftrag.
(2) Die Anbieterin unterbreitet ein Angebot mit Leistungsbeschreibung und Vergütung. Der Vertrag kommt durch die inhaltlich übereinstimmende Annahme des Angebots durch den Kunden innerhalb der darin genannten Bindungsfrist zustande. Änderungen oder Ergänzungen in der Annahmeerklärung bedürfen der Zustimmung der Anbieterin. Gesetzliche Regeln zum Vertragsschluss und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Vor Vertragsschluss erhält der Kunde die AGB und die Leistungsbeschreibung in speicherbarer Form. Verbrauchern werden außerdem die gesetzlich erforderlichen vorvertraglichen Informationen und gegebenenfalls die passende Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt.
(4) Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern stellt die Anbieterin die Vertragsbestätigung mit dem Vertragsinhalt innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss, spätestens vor Beginn der Dienstleistung, auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail als PDF, bereit. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten die gesetzlichen Anforderungen an Abschrift und Bestätigung. Bei digitalen Inhalten werden erforderliche Zustimmungen und Kenntnisbestätigungen zum vorzeitigen Beginn in der Vertragsbestätigung festgehalten.
(5) Vertragssprache ist Deutsch, sofern keine andere Vertragssprache vereinbart wird. Der Kunde kann die übermittelten Unterlagen speichern. Ein dauerhaft zugängliches Online-Vertragsarchiv wird nur bereitgestellt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 3 Leistungsumfang und Termine
(1) Art, Umfang und Ergebnis der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung. Diese bestimmen insbesondere Funktionen, Schnittstellen, unterstützte Umgebungen und Versionen, Liefergegenstände, Testkriterien, Übergabe sowie gegebenenfalls vereinbarte Anforderungen an Performance, Sicherheit und Barrierefreiheit.
(2) Bei reiner Beratung oder Unterstützung ohne vereinbarten konkreten Erfolg wird die fachgerechte Tätigkeit geschuldet. Bei der vereinbarten Herstellung eines bestimmten funktionsfähigen Ergebnisses wird dieses Ergebnis geschuldet. Die Abrechnung nach Zeitaufwand allein ändert den Vertragstyp nicht. Für digitale Produkte an Verbraucher gelten zusätzlich die zwingenden gesetzlichen Sonderregelungen, insbesondere § 650 Absatz 2 BGB und §§ 327 ff. BGB.
(3) Verbindliche Leistungs- und Bereitstellungstermine werden im Angebot vereinbart. Die Anbieterin informiert den Kunden unverzüglich über erkennbare Verzögerungen und deren Auswirkungen. Beruht eine Verzögerung auf einer vom Kunden zu vertretenden, fehlenden vereinbarten Mitwirkung, verschiebt sich die betroffene Frist nur im Umfang der dadurch tatsächlich verursachten Verzögerung zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen Verzögerungen bleiben unberührt.
(4) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, ein Suchmaschinenrang, eine konkrete Einsparung oder die Zulassung durch einen App-Store wird nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist. Vereinbarte Qualitätsmerkmale und gesetzlich maßgebliche öffentliche Aussagen über Eigenschaften der Leistung bleiben unberührt.
(5) Laufender Betrieb, Monitoring, Pflege und zusätzliche Funktionsentwicklungen gehören nur zum Leistungsumfang, soweit vereinbart. Gesetzliche Mängelrechte und Aktualisierungspflichten werden hierdurch nicht eingeschränkt.
§ 4 Nutzungsrechte und Quellcode
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Umfang des vereinbarten Vertragszwecks. Es umfasst die hierfür erforderliche Vervielfältigung, den Betrieb, bei Webprojekten die öffentliche Zugänglichmachung sowie Bearbeitung und Weiterentwicklung, auch durch im Auftrag des Kunden tätige Dritte. Bei gesondert vereinbarten, selbständig nutzbaren und gesondert vergüteten Teilleistungen ist die vollständige Zahlung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Forderungen aus anderen Aufträgen hindern den Rechteerwerb nicht. Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur durch gesonderte Vereinbarung eingeräumt. Rechte an bereits vorhandenen Werkzeugen, Bibliotheken und allgemeinen Komponenten verbleiben bei ihren jeweiligen Rechteinhabern; der Kunde erhält daran die für die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlichen Rechte.
(3) Die Übergabe des projektspezifisch erstellten Quellcodes, von Entwicklungsdateien oder eines Repositorys ist nur geschuldet, wenn sie vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart oder später ausdrücklich ergänzend beauftragt wird. Die Parteien sollen Umfang, Format, Übergabezeitpunkt und eine etwaige zusätzliche Vergütung in Textform festhalten; individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form wirksam. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Software in der vereinbarten ausführbaren oder sonst zur vertragsgemäßen Nutzung geeigneten Form bereitgestellt. Zur geschuldeten Übergabe gehören die für den vereinbarten Betrieb erforderlichen Einrichtungsinformationen und kundeneigenen Zugänge. Soweit Quelltext technisch notwendiger Bestandteil dieser vereinbarten Bereitstellung ist, wird er in dem hierfür erforderlichen Umfang mitgeliefert. Zwingende gesetzliche Pflichten und Herausgabepflichten aus anwendbaren Dritt- und Open-Source-Lizenzen bleiben unberührt. Zugangsdaten anderer Kunden, interne Entwicklungswerkzeuge und nicht übertragbare Drittanbieter-Konten sind nicht Gegenstand der Übergabe.
(4) Drittsoftware und Open-Source-Komponenten werden mit ihren maßgeblichen Lizenzbedingungen und erforderlichen Hinweisen dokumentiert. Nutzungsbeschränkungen oder wiederkehrende Fremdkosten, die für den Vertragszweck wesentlich sind, werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt. Später vorgeschlagene Komponenten, die die vereinbarte Nutzung beschränken oder zusätzliche Kosten auslösen, bedürfen der Zustimmung des Kunden. Die Anbieterin bleibt für die von ihr geschuldete vertragsgemäße Gesamtleistung verantwortlich. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
(5) Vor dem endgültigen Rechteerwerb nach Absatz 1 erhält der Kunde ab Bereitstellung ein vorläufiges einfaches Nutzungsrecht, soweit dies zur vereinbarten Prüfung, Abnahme oder vertragsgemäßen Nutzung bis zum endgültigen Rechteerwerb erforderlich ist. Soweit der Kunde Zahlungen aufgrund gesetzlicher Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte berechtigt zurückhält, bleibt dieses vorläufige Nutzungsrecht bestehen. Es kann nicht allein wegen einer solchen berechtigten Zurückhaltung beendet werden. Auch im Übrigen berechtigt der Zahlungsvorbehalt nicht zu einer beliebigen Entziehung der vorläufigen Nutzung; hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung der Leistung oder die Beendigung des Vertrags vorliegen. Die gesetzlichen Zahlungs- und Mängelrechte des Kunden sowie unmittelbar aus Dritt- oder Open-Source-Lizenzen folgende Nutzungsrechte bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung und Zusatzkosten
(1) Die Vergütung wird als Festpreis oder nach dem im Angebot genannten Zeitaufwand mit vereinbartem Stunden- oder Tagessatz berechnet. Bei Abrechnung nach Aufwand enthält die Rechnung eine nachvollziehbare Leistungs- und Zeitaufstellung. Schätzungen werden als solche gekennzeichnet; ausdrücklich vereinbarte Preisobergrenzen sind verbindlich.
(2) Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich aller anfallenden Steuern und unvermeidbaren Preisbestandteile angegeben. Soweit ein Gesamtpreis vorab nicht vernünftigerweise berechnet werden kann, werden die Berechnungsgrundlage und gegebenenfalls zusätzliche Kosten vor Vertragsschluss angegeben. Gegenüber Unternehmern gilt die im Angebot eindeutig ausgewiesene Netto- oder Bruttopreisvereinbarung. Eine Umsatzsteuer wird nur ausgewiesen und berechnet, soweit sie gesetzlich anfällt.
(3) Reiseaufwand, Auslagen und entgeltliche Drittleistungen werden nur zusätzlich berechnet, wenn Umfang und Berechnungsgrundlage zuvor vereinbart wurden. Die Anbieterin holt vor einer absehbaren Überschreitung einer vereinbarten Preisobergrenze die Zustimmung des Kunden ein. Ohne Einigung werden keine darüber hinausgehenden kostenpflichtigen Zusatzleistungen beauftragt; bestehende Leistungspflichten bleiben unberührt.
§ 6 Zahlung und Verzug
(1) Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto, sofern kein anderes Zahlungsmittel vereinbart ist. Als Verwendungszweck soll die Rechnungsnummer angegeben werden.
(2) Die Vergütung wird 14 Kalendertage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig, jedoch nicht vor Erbringung der Dienstleistung beziehungsweise bei vereinbarter periodischer Abrechnung nicht vor Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Bei Werkverträgen tritt an die Stelle dieses Leistungsereignisses die Abnahme; bei Verbraucherverträgen nach § 650 Absatz 2 BGB die Bereitstellung des digitalen Produkts. Geht die Rechnung vor dem jeweils maßgeblichen Leistungsereignis zu, beginnt die vierzehntägige Zahlungsfrist erst mit diesem Ereignis. Gesetzlich zulässige Abschlagszahlungen sowie wirksame gesonderte Zahlungsvereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte, Leistungsverweigerungsrechte und Aufrechnungsbefugnisse bleiben unberührt. Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach dem Gesetz. Während des Verzugs beträgt der gesetzliche Zinssatz gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und bei Entgeltforderungen aus Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
§ 7 Mängelrechte und Aktualisierungen
(1) Es gelten die gesetzlichen Rechte wegen Leistungsstörungen und Mängeln einschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei Werkleistungen gelten, soweit anwendbar, §§ 633 ff. BGB. Für digitale Produkte an Verbraucher gelten die gesetzlichen Bereitstellungs- und Mängelrechte nach §§ 327 ff. BGB; § 650 Absatz 2 BGB bleibt unberührt. Eine pauschale Verkürzung der Mängelverjährung wird nicht vereinbart.
(2) Der Kunde soll Fehler möglichst nachvollziehbar unter Angabe der betroffenen Funktion, Systemumgebung und beobachteten Auswirkungen mitteilen. Gesetzliche Ansprüche werden nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass eine Mitteilung unvollständig ist oder nicht unverzüglich erfolgt.
(3) Nacherfüllung und weitere Rechte, insbesondere Minderung, Rücktritt beziehungsweise Vertragsbeendigung, Selbstvornahme soweit gesetzlich vorgesehen und Schadensersatz, richten sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen. Für Schadensersatz gilt § 8. Kosten gesetzlich geschuldeter Nacherfüllung trägt die Anbieterin.
(4) Bei digitalen Produkten an Verbraucher stellt die Anbieterin die zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsaktualisierungen bereit und informiert den Verbraucher darüber. Bei dauerhafter Bereitstellung gilt dies für den Bereitstellungszeitraum, sonst für den nach Art und Zweck des Produkts sowie den Vertragsumständen gesetzlich maßgeblichen Erwartungszeitraum. Diese Pflicht hängt nicht vom Abschluss eines zusätzlichen Wartungsvertrags ab.
(5) Zusätzliche Garantien bestehen nur im Umfang einer abgegebenen Garantieerklärung. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unabhängig davon bestehen.
§ 8 Haftung
(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unberührt bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sonstige zwingende gesetzliche Haftung sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und aus einer übernommenen Garantie im Umfang der Garantieerklärung.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Anbieterin. Die Haftungsbeschränkungen betreffen ausschließlich Schadensersatzansprüche. Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung sowie gesetzliche Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Vertragsbeendigung bleiben unberührt. Für Schadensersatz wegen Abweichungen von einer vereinbarten Beschaffenheit gelten die Absätze 1 und 2; insbesondere bleiben übernommene Garantien, Arglist und zwingende gesetzliche Haftung nach Absatz 1 unberührt.
(4) Für Datenverlust und Betriebsunterbrechungen gelten dieselben Haftungsmaßstäbe. Ein Mitverschulden des Kunden wird ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt; eine fehlende Datensicherung führt nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss. Verpflichtungen der Anbieterin zur Datensicherung oder sicheren Migration bleiben unberührt.
§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Anbieterin stellt vor Vertragsschluss die für den jeweiligen Vertragsgegenstand geltende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert bereit. Unternehmern wird kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt.
(2) Die individuelle Erstellung von Software oder einer Website schließt das Widerrufsrecht nicht allein wegen der Individualisierung aus. Für das vorzeitige Erlöschen bei Dienstleistungen beziehungsweise nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellten digitalen Inhalten gelten die unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
(3) Eine Zustimmung zum Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist und die erforderliche Kenntnisbestätigung werden gegebenenfalls gesondert eingeholt. Sie werden nicht durch die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt. Ohne die erforderlichen Erklärungen beginnt die Anbieterin die betreffende Leistung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.
(4) Wird ein Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, stellt die Anbieterin die gesetzlich erforderliche elektronische Widerrufsfunktion bereit. Andere gesetzlich zulässige Wege des Widerrufs bleiben möglich.
§ 10 Mitwirkung und Zugänge
(1) Der Kunde stellt die im Angebot bezeichneten Informationen, Inhalte, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig bereit, soweit dies für ihn zumutbar und für die vereinbarte Leistung erforderlich ist. Die Anbieterin weist auf fehlende Mitwirkung und erkennbare Folgen hin.
(2) Der Kunde darf Inhalte und Daten nur bereitstellen, soweit er zu ihrer vereinbarten Nutzung berechtigt ist. Er räumt der Anbieterin die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsbefugnisse ein. Eine verschuldensunabhängige Freistellung von Ansprüchen Dritter wird nicht vereinbart. Eigene Prüf- und Hinweispflichten der Anbieterin bleiben unberührt.
(3) Beide Parteien schützen Zugangsdaten und beschränken Berechtigungen auf das für die Leistung erforderliche Maß. Vor Eingriffen in bestehende Systeme stimmen sie Sicherung, Wiederherstellung und Zuständigkeiten ab. Die Anbieterin führt von ihr übernommene Datensicherungen und Migrationen fachgerecht durch.
(4) Zusatzvergütung wegen fehlender Mitwirkung kann nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung oder eines gesetzlichen Anspruchs verlangt werden. Vereinbarte Termine, gesetzliche Entschädigungs- und Kündigungsrechte sowie § 3 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 11 Leistungsänderungen
Wünscht eine Partei eine Änderung des Leistungsumfangs, legt die Anbieterin die Auswirkungen auf Vergütung, Termine und technische Umsetzung dar. Kostenpflichtige Zusatzleistungen werden erst nach Einigung beauftragt. Die Parteien sollen die Änderung zu Beweiszwecken in Textform dokumentieren; individuelle Vereinbarungen bleiben wirksam. Ohne Einigung bleibt der bisherige Vertragsinhalt maßgeblich. Gesetzlich geschuldete Mängelbeseitigung und Aktualisierungen sind keine kostenpflichtigen Änderungswünsche.
§ 12 Prüfung und Abnahme
(1) Soweit Werkvertragsrecht einschließlich § 640 BGB anwendbar ist, stellt die Anbieterin das fertiggestellte Werk zur Prüfung bereit und fordert den Kunden zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Die Prüfung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB ein. Bei Verbrauchern ist insbesondere der gesonderte Hinweis in Textform zusammen mit der Abnahmeaufforderung erforderlich. Allein die Nutzung, eine Zahlung oder das Schweigen auf eine Präsentation ersetzt keine hierdurch vereinbarte Abnahme.
(3) Bei Verbraucherverträgen über die Herstellung digitaler Inhalte oder die Herbeiführung eines Erfolgs durch eine digitale Dienstleistung nach § 650 Absatz 2 BGB finden die vorstehenden Abnahmeregeln keine Anwendung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regeln zur Bereitstellung und zu digitalen Produkten. Freigaben oder Tests beseitigen die gesetzlichen Mängelrechte nicht. Reine Dienstleistungen sind nicht abnahmebedürftig.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet sind oder erkennbar vertraulich sind, vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragserfüllung. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte, unabhängig entwickelte oder rechtmäßig von Dritten erlangte Informationen sowie gesetzlich gebotene Offenlegungen. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende.
(2) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit die Anbieterin Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Diese AGB ersetzen weder eine solche Vereinbarung noch die Datenschutzhinweise.
(3) Die Anbieterin darf fachlich geeignete Erfüllungsgehilfen einsetzen und bleibt für ihre vertraglichen Pflichten verantwortlich. Gesetzliche Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter und internationale Datentransfers bleiben unberührt. Vertrauliche Inhalte oder personenbezogene Kundendaten werden nicht ohne die erforderliche Rechtsgrundlage und Abstimmung in externe KI-Dienste eingegeben.
(4) Eine öffentliche Referenznennung, Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen oder Verwendung von Kundenlogos bedarf einer gesonderten Zustimmung des Kunden.
§ 14 Projektende und industrielle Systeme
(1) Projektverträge enden mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen; fortbestehende Rechte und Pflichten bleiben unberührt. Die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere nach §§ 648 und 648a BGB bei Werkverträgen und die einschlägigen Rechte bei Dienstverträgen, werden nicht eingeschränkt. Vergütungsfolgen einer vorzeitigen Beendigung richten sich nach dem Gesetz; eine pauschale Verpflichtung zur Zahlung des gesamten offenen Auftragswerts wird nicht vereinbart.
(2) Bei Vertragsende übergibt die Anbieterin die nach dem Vertrag geschuldeten Arbeitsergebnisse, Kundendaten und kundeneigenen Zugänge im vereinbarten, sonst in einem geeigneten gängigen Format. Zusätzliche, nicht bereits geschuldete Übergangsunterstützung bedarf einer Vereinbarung über Umfang und Vergütung. Gesetzliche Herausgabe-, Datenbereitstellungs-, Aufbewahrungs- und Löschungspflichten bleiben unberührt.
(3) Bei eingebetteten Systemen, Smart Home und Automatisierung bestimmen die Parteien vor Umsetzung insbesondere die zulässigen Schnittstellenzugriffe, die Trennung von Test- und Produktivumgebung, Wartungsfenster und Freigabeverantwortlichkeiten. Eingriffe in laufende Produktionsanlagen oder Änderungen an deren Steuerung erfolgen nur nach abgestimmtem Ablauf und entsprechender Freigabe durch den Kunden. Die Anbieterin bleibt für die fachgerechte und sichere Durchführung ihrer übernommenen Arbeiten verantwortlich.
(4) Sicherheitsgerichtete Steuerungsfunktionen, die Vermeidung von Personen- oder Anlagenschäden sowie Konformitätsbewertungen oder Zertifizierungen sind gesondert zu spezifizieren, wenn sie Gegenstand des Projekts sind. Gesetzliche Sicherheits- und Produktpflichten sowie ausdrücklich übernommene Leistungen werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
§ 15 Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 16 Schlussbestimmungen
Auf Verträge zwischen der Anbieterin und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der Anbieterin der Sitz der Anbieterin.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.